Normative Wirkung bedeutet, dass der Tarifvertrag wie ein Gesetz bzw. eine Norm auf das Arbeitsverhältnis einwirkt, unmittelbar und zwingend.
Die unmittelbare Wirkung besagt, dass der Tarifvertrag unabhängig davon gilt, ob der Arbeitnehmer die Regelungen kennt oder nicht.
Die zwingende Wirkung besagt, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen darf.
Die normative Wirkung setzt gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG voraus, dass beide Parteien des Arbeitsvertrages tarifgebundenen sind.
Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, wenn er Mitglied im Arbeitgeberverband ist, der den Tarifvertrag geschlossen hat, oder selbst den Tarifvertrag geschlossen hat.
Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden, wenn er Mitglied der Gewerkschaft ist, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
Ein Tarifvertrag wirkt auch dann normativ, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wurde, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG.
Bei der Bezugnahme wirken die Regelungen des Tarifvertrages nicht wie ein Gesetz von außen auf das Arbeitsverhältnis, vielmehr wird der Tarifvertrag in den Arbeitsvertrag "hineingezogen" wie Allgemeine Geschäftsbedingungen.