§ 2 NachwG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. [Name, Anschrift],
2. [Beginn des Arbeitsverhältnisses],
3. [Befristung],
4. [Arbeitsort],
5. [Tätigkeit],
6. [Arbeitsentgelts],
7. [Arbeitszeit],
8. [Urlaub],
9. [Kündigungsfrist],
10. ein in allgemeiner
Form gehaltener Hinweis
auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1a) … Praktikanten …
(2) … außerhalb der Bundesrepublik Deutschland …
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9
und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf
die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) … schriftlicher Arbeitsvertrag …“